Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 17 Vergabe von Leistungsbezügen
Stand: 25.08.2026
Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.