Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 18 Genehmigung und Anordnung von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/18#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, Dienstreisen zu genehmigen oder anzuordnen wird übertragen:

1. dem Staatsministerium

a) für mehr als einwöchige Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden sowie

b) für Dienstreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,

2. den Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen für die im Rahmen von Prüfungen durchzuführenden Dienstreisen.

Veranlasst das Staatsministerium die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte, kann es auch in anderen als in Satz 1 genannten Fällen über die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/18#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Fortbildungsleitstelle wahrnimmt; Abs. 1 gilt entsprechend. Soweit die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Beschäftigte der Forstverwaltung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/18#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Ausbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Ausbildungsleitstelle bei der Zuweisung an Ausbildungsbehörden und der Entsendung zu Lehrgängen, anderen überörtlichen Ausbildungsveranstaltungen sowie Qualifikationsprüfungen wahrnimmt.

§ 17 § 19