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§ 14 ZustV-LM (Bayern) — Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.