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ZustV-KM

§ 6 Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird

1. der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an

a) staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,

b) Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,

2. im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an die Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg.

§ 5 § 7