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# § 6 ZustV-KM (Bayern) — Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung

StMUK-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird

1. der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an

a) staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,

b) Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,

2. im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.

(2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an die Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustV-KM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/6

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