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ZustV-KM

§ 5 Leistungsbezüge, Anerkennung förderlicher Zeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/5#abs-1 (1) Die Befugnis zur Vergabe von Leistungsbezüge wird im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen und der Klinikschulen sowie im Bereich der Staatlichen Schulämter dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter und im Übrigen dem Dienststellenleiter übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/5#abs-2 (2) Zuständig für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG sind die Ernennungsbehörden.

§ 4 § 6