Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
ZustV-IM§ 9 Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.