Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

ZustV-IM

§ 9 Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.

§ 8 § 10