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§ 9 ZustV-IM (Bayern) — Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten

StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.