Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

ZustV-IM

§ 13 Sonstige trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/13#abs-1 (1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 BayTGV werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/13#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen

1. den Regierungen für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,

2. den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,

3. dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Beamten und Beamtinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel.

§ 12 § 14