Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
ZustV-IM§ 14 Zusage der Umzugskostenvergütung
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 BayUKG für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.