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§ 1 ZustV-GM (Bayern) — Ernennungen

StMGP-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1. den Regierungen,

2. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.