Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen
1. für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),
2. für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).