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§ 9 ZustV-FM (Bayern) — Abrechnung von Umzugs- und Reisekostenvergütungen

StMFH-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen

1. für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),

2. für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).