Gesetze / Landesrecht Bayern / StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

ZustV-BM

§ 5 Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/5#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/5#abs-2 (2) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Anwärter und Anwärterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.

§ 4 § 6