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# § 8 ZustV-AM (Bayern) — Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen wird übertragen

1. dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsminsterium unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden,

2. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,

3. den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.

(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Auslandsdienstreisen wird für die Beschäftigten des Hauses des Deutschen Ostens, des Staatsinstituts für Familienforschung Bamberg und des Staatsinstituts für Frühpädagogik dem Staatsministerium übertragen.

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Zitiervorschlag: § 8 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/8

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