Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

ZustV-AM

§ 9 Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/9#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen im Inland wird übertragen

1. dem Staatsministerium für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannten Leiter und Leiterinnen,

2. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Beschäftigten der Sozialgerichte,

3. den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Beschäftigten der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/9#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen in das Ausland wird dem Staatsministerium für alle Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich übertragen.

§ 8 § 10