Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

ZustV-AM

§ 11 Zustimmungsvorbehalte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/11#abs-1 (1) Abordnungen und Versetzungen in den oder aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde sowie Einstellungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/11#abs-2 (2) Entscheidungen nach § 3 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichte bedürfen der vorherigen Zustimmung des vorgesetzten Gerichts.

§ 10 § 12