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§ 10 ZustV-AM (Bayern) — Mitteilungspflichten

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Staatsministerium sind, soweit sie nicht durch Datenaustausch mitgeteilt werden, alle Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 auf dem Dienstweg in Abdruck zu übermitteln.