Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B

ZustGVerk

Art 9 Luftrecht und Schutz gegen Fluglärm

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/9#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, die den Ländern im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/9#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die ihm nach Abs. 1 übertragenen Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und das Verfahren, insbesondere für Anerkennungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, regeln.

Art 8 Art 10