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Art 9 ZustGVerk (Bayern) — Luftrecht und Schutz gegen Fluglärm

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, die den Ländern im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die ihm nach Abs. 1 übertragenen Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und das Verfahren, insbesondere für Anerkennungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, regeln.