Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B

ZustGVerk

Art 2 Straßenverkehrsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung, der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind

1. die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),

2. die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden (untere Straßenverkehrsbehörden),

3. die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden); soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,

4. das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (oberste Straßenverkehrsbehörde).

Zuständige Behörde im Sinn des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ist die Straßenverkehrsbehörde, welche die entsprechenden Verkehrsverbote im Sinn des § 40 Abs. 1 BImSchG angeordnet hat.

Art 1 Art 3