Gesetze / Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung

ZupfinstrumentAusbV

§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/3#abs-1 (1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

1.
Gitarrenbau oder
2.
Harfenbau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/3#abs-2 (2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

§ 2 § 4