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# § 3 ZupfinstrumentAusbV — Fachrichtungen der Berufsausbildung

Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

- 1. Gitarrenbau oder

- 2. Harfenbau.

(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 ZupfinstrumentAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/3

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