Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/5#abs-1 (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist
zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/5#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.