Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 4 Anzeigeverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-1 (1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-2 (2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-3 (3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-4 (4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.