Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung

ZuVO JuWo

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres in Nordrhein-Westfalen sind die FÖJ-Zentralstellen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe betraut. Zuständige Behörden für die Zulassung der Einsatzstellen des freiwilligen ökologischen Jahres sind die Landschaftsverbände.

Teil 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

§ 6 § 8