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§ 7 ZuVO JuWo (Nordrhein-Westfalen)

Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres in Nordrhein-Westfalen sind die FÖJ-Zentralstellen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe betraut. Zuständige Behörden für die Zulassung der Einsatzstellen des freiwilligen ökologischen Jahres sind die Landschaftsverbände.

Teil 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht