Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung
ZuVO JuWo§ 6
Stand: 26.08.2026
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.