Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung
ZuVO JuWo§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.