Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz
ZuVLFGArt 17 Kleinbetragsregelungen für Forderungen und Verzinsung von Rückforderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/17#abs-1 (1) Ungeachtet der Regelungen von § 10 Abs. 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) soll bei den Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids unterbleiben, wenn der dadurch entstehende Rückforderungsbetrag 500 € nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/17#abs-2 (2) Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind abweichend von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf einer Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Verzinsung nach § 14 MOG richtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/17#abs-3 (3) Zinsen sind bei einer Rückforderung von Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 € beträgt.