Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz

ZuVLFG

Art 10 Durchtrieb

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Weideverpflichtete hat den Durchtrieb des Viehs im Falle des Art. 9 Abs. 1 und 2 zu dulden, soweit es dem Weideberechtigten sonst unmöglich gemacht würde, seine Weidebefugnis auf anderen Grundstücken auszuüben oder sein Vieh auf eigene Grundstücke zu treiben. Hierbei sind die Interessen des Weideverpflichteten zu schonen. Weideberechtigter und Weideverpflichteter sollen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg nach Lage und Breite und während welchen Zeitraums der Durchtrieb stattfindet.

Art 9 Art 11