Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen

ZuSEVO

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSEVO/1#abs-1 (1) Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSEVO/1#abs-2 (2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1

§ 2