Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen
ZuSEVO§ 3
Stand: 25.08.2026
Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat.