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# § 1 ZuSEVO (Bayern)

Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1

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Zitiervorschlag: § 1 ZuSEVO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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