Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 9 Befristung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/9#abs-1 (1) Finanzierungen für Maßnahmen nach § 6 sind nur in den im Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie in der dazu zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung genannten Fristen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/9#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2050 befristet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/9#abs-3 (3) Die Auskehrung eines Restbetrages erfolgt im Fall von noch bestehenden Ansprüchen an den Bundeshaushalt, ansonsten an den Landeshaushalt.

§ 8 § 10