Gesetze / Zuteilungsgesetz 2007
ZuG 2007Anhang 2 Vergleichbarkeit von Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2222;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.
Änderungsverlauf
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21.07.2011 Ausfertigung
Anhang 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.