§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/11#abs-1 (1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/11#abs-2 (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 ZollV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.08.2011 – VII B 31/11Inanspruchnahme eines Schiffsführers für Einfuhrabgaben auf eingeführte Schiffsvorräte
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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