Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz

ZifoG

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZifoG/2#abs-1 (1) Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung investiver Ausgaben des Landeshaushalts für Projekte in den Bereichen Regionalentwicklung, Klimaschutz, moderne Infrastruktur, Digitalisierung und Innovationen. Das Sondervermögen soll ergänzende Haushaltsmittel für Investitionen bereitstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZifoG/2#abs-2 (2) Die Mittel werden dabei ausschließlich für landespolitisch strategisch bedeutende Projekte, für die eine besonders günstige Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln zu erwarten ist, zur Verfügung gestellt.

Einzelnorm

§ 1 § 3