Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
ZertVerwV§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Stand: 17.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/2#abs-1 (1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/2#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/2#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.