# § 2 ZertVerwV — Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.

(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.

---

Zitiervorschlag: § 2 ZertVerwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/2
