§ 9 Zahlungen im Clearingverfahren
Stand: 10.06.2019
Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.