§ 10 Erlöschen der Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/10#abs-1 (1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/10#abs-2 (2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.