Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022
ZensVorbG 2022§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Stand: 10.06.2019
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
2.
Anschrift.