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§ 7 ZensVorbG 2021 — Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusvorbereitungsgesetz 2022

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
2.
Anschrift.