Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011

ZensVorbG 2011

§ 9 Sondergebäude

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/9#abs-1 (1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um folgende Merkmale:

1.
Art der Einrichtung,
2.
Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder Verwalters der Unterkunft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/9#abs-2 (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten Merkmale sicher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/9#abs-3 (3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gelten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemeldet sind.

§ 8 § 10