Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/2#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/2#abs-2 (2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/2#abs-3 (3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
für Sondergebäude zusätzlich:
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/2#abs-4 (4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.