§ 12 Erhebungsbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/12#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/12#abs-2 (2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen, Anschrift, Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung nach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude, Zahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und Vornamen des Wohnungsinhabers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/12#abs-3 (3) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.