# § 12 ZensTeG — Erhebungsbeauftragte

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft).

(2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen, Anschrift, Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung nach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude, Zahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und Vornamen des Wohnungsinhabers.

(3) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.

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Zitiervorschlag: § 12 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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