Gesetze / Zensusgesetz 2011

ZensG 2011

§ 21 Information der Öffentlichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/21#abs-1 (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/21#abs-2 (2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.

§ 20 § 22