nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 ZensG 2011 — Information der Öffentlichkeit

Zensusgesetz 2011

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.

(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.