Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

ZeLBV

§ 9 Evaluierungsklausel

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Regelungen dieser Verordnung sind zum 31. Dezember 2018 durch ein

externes Gremium zu evaluieren. Die Universität Potsdam unterrichtet die für

Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Überprüfung,

insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter dem Gesichtspunkt

der Kompetenzerweiterung.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. November 2014

Die Ministerin für Wissenschaft,

Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst

§ 8